Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Die Körperschaft trägt den Namen Aktiv Bildungsstätte e. V.
  2. Sie hat ihren Sitz in Dortmund und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
  3. Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Die Aktiv Bildungsstätte e. V. als Körperschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Ihre Organe arbeiten ehrenamtlich, ihre Mitglieder haben nicht Teil an seinem Vermögen und keine Person werden durch eine Vergütung begünstigt, die dem Zweck unangemessen oder fremd ist. Die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ist auf der Grundlage einer noch zu regelnden Finanzordnung möglich.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Dortmund und darf von dieser zweckgebunden ausschließlich und unmittelbar für die Förderung sozialer, kultureller und bildender Zwecke eingesetzt werden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der Körperschaft dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 3 Aufgaben

Die Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke:

Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports, des Interkulturellen Zusammenlebens in Deutschland, des Familienlebens, der Kindererziehung, Sprachförderung, sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch Hilfe bei der Wasserversorgung für Gebiete mit Wasserknappheit, Leisten von Kleider- und Nahrungshilfe sowie Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen in diesem Zusammenhang;

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Bildungsaktivitäten: Nachhilfeunterricht, Förderunterricht (Kostendeckend)

Kulturaktivitäten: Vorführungen, Vorträge, Vorlesungen, Bücherempfehlungen

Sportaktivitäten: Turniere, Bereitstellung von Sportgeräten

Online Auftritte: Internetseiten, Internetportale

Hilfemaßnahmen:

  • Unterstützung von Bildungseinrichtungen in Entwicklungsländern, mithilfe von Spenden und Bildungsmaterialien
  • Beschaffen von Mitteln für die Entwicklung, Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur in unterversorgten Entwicklungsländern, insbesondere der medizinischen Basisversorgung und Prävention
  • Beratene Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von sozialen und medizinischen Projekten in Entwicklungsländer.
  • Ehrenamtlicher Einsatz der Mitglieder des Vereins in den schon bestehenden oder in geplanten Projekten;
  • Unterstützung bereits bestehender medizinischer Versorgungseinrichtungen;
  • Ehrenamtlicher Einsatz der Mitglieder zur Förderung der Ausbildung von einheimischem medizinischen und anderem Personal.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärungen und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Mitgliedschaften beginnt mit dem 1. des Monats. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Bei großen Verletzungen der Vereinspflichten und der Vereinsatzungen, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, an der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken und bei Beschlussfassungen sowie Wahlen ihr Stimmrecht auszuüben.

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und der durch den Vorstand einzufordern ist.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladung zur Mitgliederversammlung kann auch elektronisch an die vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse erfolgen (Textform). Pro Geschäftsjahr soll mindestens eine Versammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung abwesender Mitglieder findet nicht statt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten, das vom Protokollführer und einem weiteren Gründungsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und den Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand erledigt die laufende Verwaltung und bereitet die Mitgliederversammlung vor.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Einzelvertretungsbefugnis (§ 26 Abs. 2 BGB). Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Vorsitzende den Verein alleine und der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister ihn im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden jeweils nur gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten dürfen.

Der Vorstand hat gemeinsam gegenüber der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Verwendung der finanziellen Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; dies gilt auch für die Tätigkeit als Vorstand.

Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

Aufwendungen des Vorstandes werden im Rahmen des Vereinszwecks erstattet. Der Vorstand kann pauschale Tätigkeitsvergütungen für Mitglieder des Vorstands bis zur Höhe von 720,00 EUR jährlich beschließen (Ehrenamtspauschale).

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr der Körperschaft.

Dortmund, 13.08.2021

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung hinsichtlich der vorstehenden Satzung wird durch die Mitglieder festgestellt.